Textversion für blinde und sehbehinderte Personensitemap
Erbschaft / Schenkung

Erbschafts- und Schenkungssteuern

Ehepartner und direkte Nachkommen sind heute fast in allen Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit. Weiter entfernte Verwandte und vor allem Nichtverwandte wie Konkubinatspartner müssen je nach Kanton aber nach wie vor sehr hohe Steuern auf Erbschaften und Schenkungen zahlen.

Bei hohen Beträgen geht oft ein Viertel oder gar die Hälfte der Erbschaft an den Staat, wenn der Erblasser nicht rechtzeitig geeignete Massnahmen eingeleitet hat.

Die Steuersätze unterscheiden sich von Kanton zu Kanton stark. Wenn Konkubinatspartner in einen steuergünstigen Kanton umziehen, lassen sich die Erbschaftssteuern deutlich verringern.

Eine Alternative ist der Kauf eines Hauses in einem steuergünstigen Kanton, das man dann vererben oder verschenken kann. Immobilien werden an ihrem Standort versteuert.

Im Weiteren kann ein verschenkter Gegenstand mit einer Nutzniessung belegt werden. Dadurch vermindert sich die Höhe der Schenkung um den kapitalisierten Wert der Nutzniessung.

Je nach Verwandtschaftsgrad lassen sich auch Erbschaftssteuern sparen, indem man Vor- und Nacherben einsetzt.

Oder man investiert in Versicherungen. Leistungen an die Hinterbliebenen aus Sozialversicherungen und privaten Lebensversicherungen fallen in der Regel nicht unter die Erbschaftssteuer.

Mit unserem vernetzten Know-how können wir Sie professionell beraten.

Daniel Derendinger

Steuerplanung

Ich bin Ihr Ansprechpartner, wenn es um das Thema Steuerplanung geht.

Kontaktieren Sie uns Funkstrasse 118 , Postfach 370, 3084 Wabern
Tel. 031 960 11 00, Fax 031 960 11 01, info@btag-bern.ch